§ 2 - Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung (OGVermNormDV)

§ 2 Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) wird die Zuständigkeit übertragen für:

1.
die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Rates und der Kommission der Europäischen Union beim Verbringen von Obst und Gemüse

a)
aus Drittländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange für die Erzeugnisse die außenwirtschaftsrechtliche Einfuhrabfertigung noch nicht stattgefunden hat,

b)
aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in Drittländer, sofern die Erzeugnisse zuvor in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind,

2.
die Zulassung nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 von Händlern im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430, soweit die von der Bundesanstalt nach Nummer 1 zu überwachende Ein- und Ausfuhr betroffen ist,

3.
die Koordinierung der Länder bei der Durchführung des Unionsrechts,

4.
die Mitteilung nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430,

5.
die Veröffentlichung der Liste der von den nach Landesrecht zuständigen Behörden und der Bundesanstalt (zuständige Behörden) in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zugelassenen Händler nach Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 und

6.
die Mitteilung nach Artikel 11 Absatz 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 2 OGVermNormDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 OGVermNormDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OGVermNormDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 OGVermNormDV Ordnungswidrigkeiten
... 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit sie nach § 2 Nummer 1 für die Überwachung zuständig ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed