Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) wird die Zuständigkeit übertragen für:
- 1.
- die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Rates und der Kommission der Europäischen Union beim Verbringen von Obst und Gemüse
- a)
- aus Drittländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange für die Erzeugnisse die außenwirtschaftsrechtliche Einfuhrabfertigung noch nicht stattgefunden hat,
- b)
- aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in Drittländer, sofern die Erzeugnisse zuvor in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind,
- 2.
- die Zulassung nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 von Händlern im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430, soweit die von der Bundesanstalt nach Nummer 1 zu überwachende Ein- und Ausfuhr betroffen ist,
- 3.
- die Koordinierung der Länder bei der Durchführung des Unionsrechts,
- 4.
- die Mitteilung nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430,
- 5.
- die Veröffentlichung der Liste der von den nach Landesrecht zuständigen Behörden und der Bundesanstalt (zuständige Behörden) in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zugelassenen Händler nach Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 und
- 6.
- die Mitteilung nach Artikel 11 Absatz 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430.