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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen für Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse (Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung - OGVermNormDV)
V. v. 06.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 347
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 7847-35-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 7847-35-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Eingangsformel
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 6a Absatz 1, des § 15 in Verbindung mit § 16, des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie des § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes, von denen § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, insbesondere der
- 1.
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1143 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) geändert worden ist,
- 2.
- Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 und (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission (ABl. L, 2023/2429, 3.11.2023) und
- 3.
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 der Kommission vom 17. August 2023 zur Festlegung von Vorschriften für die Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor (ABl. L, 2023/2430, 3.11.2023).
§ 2 Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) wird die Zuständigkeit übertragen für:
- 1.
- die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Rates und der Kommission der Europäischen Union beim Verbringen von Obst und Gemüse
- a)
- aus Drittländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange für die Erzeugnisse die außenwirtschaftsrechtliche Einfuhrabfertigung noch nicht stattgefunden hat,
- b)
- aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in Drittländer, sofern die Erzeugnisse zuvor in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind,
- 2.
- die Zulassung nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 von Händlern im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430, soweit die von der Bundesanstalt nach Nummer 1 zu überwachende Ein- und Ausfuhr betroffen ist,
- 3.
- die Koordinierung der Länder bei der Durchführung des Unionsrechts,
- 4.
- die Mitteilung nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430,
- 5.
- die Veröffentlichung der Liste der von den nach Landesrecht zuständigen Behörden und der Bundesanstalt (zuständige Behörden) in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zugelassenen Händler nach Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 und
- 6.
- die Mitteilung nach Artikel 11 Absatz 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430.
§ 3 Befreiungen
(1) Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 genannten Erzeugnisse müssen im Bundesgebiet nicht den Vermarktungsnormen entsprechen, sofern sie dort ihren Ursprung haben.
(2) 1Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der Europäischen Union haben und aufgrund von Umständen höherer Gewalt nicht den in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 festgelegten speziellen Vermarktungsnormen entsprechen, dürfen im Bundesgebiet vermarktet werden, wenn sie die allgemeine Vermarktungsnorm nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen. 2Diese Erzeugnisse sind in einer Weise zu kennzeichnen, die es dem Verbraucher ermöglicht zu erkennen, aufgrund welcher Art von Umständen die Ware nur den allgemeinen Vermarktungsnormen entspricht.
§ 4 Mitteilungspflichten der Länder
(1) Die Länder haben die Kontrollstellen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 zu benennen und der Bundesanstalt zusammen mit den Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 mitzuteilen.
(2) Die Länder haben der Bundesanstalt die nach Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Länder haben der Bundesanstalt jeweils die zusammengefassten Ergebnisse ihrer Kontrollen auf allen Vermarktungsstufen in einem bestimmten Jahr bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres mitzuteilen.
§ 5 Mitwirkungs- und Duldungspflichten
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Händler ist verpflichtet, zum Zwecke der Kontrollen nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung 2023/2430 der zuständigen Behörde jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit
- 1.
- das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu gestatten,
- 2.
- auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Daten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen,
- 3.
- auf Verlangen Auskunft zu erteilen,
- 4.
- auf Verlangen von dem Händler selbst zu entnehmende Proben gegen Empfangsbescheinigung ohne Entschädigung zur Verfügung zu stellen oder der zuständigen Behörde die Entnahme von Proben zu ermöglichen und
- 5.
- die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(2) Die zuständigen Behörden sind jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit befugt, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorzunehmen und die Mitwirkung des Händlers zu verlangen.
(3) 1Der Händler kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2Der Händler ist von der zuständigen Behörde vor Aufforderung zur Auskunft oder Mitwirkung über sein Verweigerungsrecht nach Satz 1 aufzuklären.
§ 6 Verbot, Sicherstellungspflicht
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Es ist verboten, als Händler ein Erzeugnis im Sinne des Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, wenn es nicht den dort genannten Anforderungen entspricht.
(2) Der Händler hat sicherzustellen, dass eine Ware, die Gegenstand eines Beanstandungsprotokolls nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 ist, nicht ohne Erlaubnis nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 bewegt wird.
§ 7 Händlerdatenbank
(1) Die zuständigen Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit jeweils eine Händlerdatenbank zu erstellen und zu pflegen, die den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1, 2, 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 entspricht.
(2) Um die Einheitlichkeit der Händlerdatenbanken zu gewährleisten, kann die Bundesanstalt die einheitliche Gestaltung sämtlicher Felder der Datenbanken und Anforderungen an die Kompatibilität bei der Datenübermittlung festlegen.
(3) 1Die Länder haben der Bundesanstalt zum Zwecke der Überprüfung der Einheitlichkeit der Datenbanken jährlich bis zum 31. März des Folgejahres jeweils ihre Datenbanken in ihrer Jahresendfassung zu übermitteln. 2Bei begründetem Bedarf kann die Bundesanstalt auch zu einem anderen als dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Datenbanken der Länder anfordern.
(4) 1Ein Händler darf nicht in die Händlerdatenbank eingetragen werden, wenn die Tätigkeit des Händlers auf
- 1.
- den Verkauf eines oder mehrerer Erzeugnisse, die gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 von der Verpflichtung zur Einhaltung der Vermarktungsnormen ausgenommen sind, beschränkt ist oder
- 2.
- die Beförderung von Waren beschränkt ist und kein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen eine Vermarktungsnorm vorliegt.
(5) Wenn ein Händler nicht im Bundesgebiet ansässig ist, aber dort eine Tätigkeit ausübt, und Verstöße gegen die Vermarktungsnormen und Kennzeichnungsvorschriften festgestellt werden, ist er in die Händlerdatenbank aufzunehmen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 6 Absatz 1 ein Erzeugnis anbietet, feilhält, bewirbt, liefert, verkauft oder in den Verkehr bringt oder
- 2.
- entgegen § 6 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Ware nicht ohne Erlaubnis bewegt wird.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe f des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 das Betreten eines Geschäftsraumes, eines Grundstücks, einer Verkaufseinrichtung oder eines Transportmittels oder eine Besichtigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gestattet,
- 2.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Buch, eine Aufzeichnung, einen Beleg, ein Schriftstück, Daten oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- 4.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 eine Probe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder die Entnahme einer Probe nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit sie nach § 2 Nummer 1 für die Überwachung zuständig ist.
§ 9 Datenverarbeitung und Datenübermittlung
1Zum Zwecke der Durchführung und Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zu den Vermarktungsnormen sowie zur Erstellung der Händlerdatenbanken verarbeiten die zuständigen Behörden Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes. 2Zum Zwecke der Veröffentlichung der Händlerinformationen und zur Überprüfung der Einheitlichkeit der Händlerdatenbanken verarbeiten die zuständigen Behörden Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes und die Länder übermitteln ihre Daten an die Bundesanstalt.
§ 10 Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse vom 10. Juni 2009 (BGBl. I S. 1269), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. März 2014 (BGBl. I S. 269) geändert worden ist, und die Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen vom 17. Juni 1996 (BGBl. I S. 857), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. März 2014 (BGBl. I S. 269) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
In Vertretung Silvia Bender
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
In Vertretung Silvia Bender
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