§ 10 - Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung (OGVermNormDV)

§ 10 Inkrafttreten


§ 10 ändert mWv. 1. Januar 2025 EUObstGV BanQNormV

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse vom 10. Juni 2009 (BGBl. I S. 1269), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. März 2014 (BGBl. I S. 269) geändert worden ist, und die Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen vom 17. Juni 1996 (BGBl. I S. 857), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. März 2014 (BGBl. I S. 269) geändert worden ist, außer Kraft.



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