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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 5 - Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung (OGVermNormDV)
V. v. 06.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 347
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 7847-35-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 7847-35-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Mitwirkungs- und Duldungspflichten
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Händler ist verpflichtet, zum Zwecke der Kontrollen nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung 2023/2430 der zuständigen Behörde jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit
- 1.
- das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu gestatten,
- 2.
- auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Daten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen,
- 3.
- auf Verlangen Auskunft zu erteilen,
- 4.
- auf Verlangen von dem Händler selbst zu entnehmende Proben gegen Empfangsbescheinigung ohne Entschädigung zur Verfügung zu stellen oder der zuständigen Behörde die Entnahme von Proben zu ermöglichen und
- 5.
- die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(2) Die zuständigen Behörden sind jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit befugt, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorzunehmen und die Mitwirkung des Händlers zu verlangen.
(3) 1Der Händler kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2Der Händler ist von der zuständigen Behörde vor Aufforderung zur Auskunft oder Mitwirkung über sein Verweigerungsrecht nach Satz 1 aufzuklären.
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Zitierungen von § 5 OGVermNormDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 OGVermNormDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OGVermNormDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 OGVermNormDV Ordnungswidrigkeiten
... Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 das Betreten eines Geschäftsraumes, eines Grundstücks, einer Verkaufseinrichtung oder ... Besichtigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gestattet, 2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Buch, eine Aufzeichnung, einen Beleg, ein Schriftstück, Daten oder eine Unterlage nicht, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 eine Probe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder die Entnahme ...
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