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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 6 - Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung (OGVermNormDV)
V. v. 06.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 347
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 7847-35-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 7847-35-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Verbot, Sicherstellungspflicht
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Es ist verboten, als Händler ein Erzeugnis im Sinne des Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, wenn es nicht den dort genannten Anforderungen entspricht.
(2) Der Händler hat sicherzustellen, dass eine Ware, die Gegenstand eines Beanstandungsprotokolls nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 ist, nicht ohne Erlaubnis nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 bewegt wird.
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Zitierungen von § 6 OGVermNormDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 OGVermNormDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OGVermNormDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 OGVermNormDV Ordnungswidrigkeiten
... Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 6 Absatz 1 ein Erzeugnis anbietet, feilhält, bewirbt, liefert, verkauft oder in den Verkehr bringt ... feilhält, bewirbt, liefert, verkauft oder in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 6 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Ware nicht ohne Erlaubnis bewegt wird. (2) Ordnungswidrig ...
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