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§ 8 - Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung (OGVermNormDV)
V. v. 06.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 347
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 7847-35-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 7847-35-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 6 Absatz 1 ein Erzeugnis anbietet, feilhält, bewirbt, liefert, verkauft oder in den Verkehr bringt oder
- 2.
- entgegen § 6 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Ware nicht ohne Erlaubnis bewegt wird.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe f des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 das Betreten eines Geschäftsraumes, eines Grundstücks, einer Verkaufseinrichtung oder eines Transportmittels oder eine Besichtigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gestattet,
- 2.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Buch, eine Aufzeichnung, einen Beleg, ein Schriftstück, Daten oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- 4.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 eine Probe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder die Entnahme einer Probe nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit sie nach § 2 Nummer 1 für die Überwachung zuständig ist.
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