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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 2 - Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung (OGVermNormDV)
V. v. 06.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 347
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 7847-35-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 7847-35-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) wird die Zuständigkeit übertragen für:
- 1.
- die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Rates und der Kommission der Europäischen Union beim Verbringen von Obst und Gemüse
- a)
- aus Drittländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange für die Erzeugnisse die außenwirtschaftsrechtliche Einfuhrabfertigung noch nicht stattgefunden hat,
- b)
- aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in Drittländer, sofern die Erzeugnisse zuvor in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind,
- 2.
- die Zulassung nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 von Händlern im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430, soweit die von der Bundesanstalt nach Nummer 1 zu überwachende Ein- und Ausfuhr betroffen ist,
- 3.
- die Koordinierung der Länder bei der Durchführung des Unionsrechts,
- 4.
- die Mitteilung nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430,
- 5.
- die Veröffentlichung der Liste der von den nach Landesrecht zuständigen Behörden und der Bundesanstalt (zuständige Behörden) in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zugelassenen Händler nach Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 und
- 6.
- die Mitteilung nach Artikel 11 Absatz 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430.
Zitierungen von § 2 OGVermNormDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 OGVermNormDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OGVermNormDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 OGVermNormDV Ordnungswidrigkeiten
... 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit sie nach § 2 Nummer 1 für die Überwachung zuständig ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16720/a319670.htm