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§ 2 - Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung (OGVermNormDV)

§ 2 Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung



Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) wird die Zuständigkeit übertragen für:

1.
die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Rates und der Kommission der Europäischen Union beim Verbringen von Obst und Gemüse

a)
aus Drittländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange für die Erzeugnisse die außenwirtschaftsrechtliche Einfuhrabfertigung noch nicht stattgefunden hat,

b)
aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in Drittländer, sofern die Erzeugnisse zuvor in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind,

2.
die Zulassung nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 von Händlern im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430, soweit die von der Bundesanstalt nach Nummer 1 zu überwachende Ein- und Ausfuhr betroffen ist,

3.
die Koordinierung der Länder bei der Durchführung des Unionsrechts,

4.
die Mitteilung nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430,

5.
die Veröffentlichung der Liste der von den nach Landesrecht zuständigen Behörden und der Bundesanstalt (zuständige Behörden) in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zugelassenen Händler nach Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 und

6.
die Mitteilung nach Artikel 11 Absatz 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430.



 

Zitierungen von § 2 OGVermNormDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 OGVermNormDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OGVermNormDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 OGVermNormDV Ordnungswidrigkeiten
... 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit sie nach § 2 Nummer 1 für die Überwachung zuständig ...