§ 6 - Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung (OGVermNormDV)

§ 6 Verbot, Sicherstellungspflicht


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Es ist verboten, als Händler ein Erzeugnis im Sinne des Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, wenn es nicht den dort genannten Anforderungen entspricht.

(2) Der Händler hat sicherzustellen, dass eine Ware, die Gegenstand eines Beanstandungsprotokolls nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 ist, nicht ohne Erlaubnis nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 bewegt wird.

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Zitierungen von § 6 OGVermNormDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 OGVermNormDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OGVermNormDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 OGVermNormDV Ordnungswidrigkeiten
... Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 6 Absatz 1 ein Erzeugnis anbietet, feilhält, bewirbt, liefert, verkauft oder in den Verkehr bringt ... feilhält, bewirbt, liefert, verkauft oder in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 6 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Ware nicht ohne Erlaubnis bewegt wird. (2) Ordnungswidrig ...


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