(1) Es ist verboten, als Händler ein Erzeugnis im Sinne des Artikel 76 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Anhang I Teil A der
Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, wenn es nicht den dort genannten Anforderungen entspricht.
§ 8 OGVermNormDV Ordnungswidrigkeiten ... Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 6 Absatz 1 ein Erzeugnis anbietet, feilhält, bewirbt, liefert, verkauft oder in den Verkehr bringt ... feilhält, bewirbt, liefert, verkauft oder in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 6 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Ware nicht ohne Erlaubnis bewegt wird. (2) Ordnungswidrig ...