Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1160/19 - (zu § 18 Absatz 1 Nummer 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes) (BVerfGE20241001 k.a.Abk.)

B. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 349
Geltung ab 18.07.2024; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
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Entscheidung
Schlussformel

Entscheidung


Entscheidung ändert mWv. 2. Oktober 2024 BKAG § 18, § 45

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2024 - 1 BvR 1160/19 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
§ 18 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 Nummer 1, soweit dieser in Verbindung mit § 13 Absatz 3, § 29 die Speicherung von Daten durch das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als Zentralstelle erlaubt sowie § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) in der Fassung des Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 1354) sind mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar.

2.
Bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2025, gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften nach Maßgabe der Gründe zu D II 2b fort.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann



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