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§ 2 - Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 (AgrarFrostBeih2024V)

V. v. 11.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 352
Geltung ab 15.11.2024 bis 14.05.2025; FNA: 7847-11-4-113 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen

§ 2 Beihilfeberechtigung



1Eine Beihilfe ist auf Antrag einem Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion zu gewähren,

1.
das in mindestens einem der Sektoren Obstbau oder Weinbau tätig ist,

2.
dessen Erzeugung im Jahr 2024 (Schadjahr) durch den Frosteinbruch gegenüber der durchschnittlichen Erzeugung im Basiszeitraum nach Satz 2 um mehr als 30 Prozent geringer ist und

3.
dessen bereinigter Schaden nach § 4 Absatz 2 den Betrag von 7.500 Euro übersteigt.

2Für die Berechnung der frosteinbruchsbedingten Verringerung der Erzeugung im Schadjahr gegenüber der durchschnittlichen Erzeugung hat die zuständige Landesstelle als durchschnittliche Erzeugung den durchschnittlichen flächengebundenen Naturalertrag oder den durchschnittlichen Wert der flächengebundenen Erzeugung in Erlösen zugrunde zu legen, der

1.
im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder

2.
im vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes

(Basiszeitraum) erzielt wurde.



 

Zitierungen von § 2 AgrarFrostBeih2024V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AgrarFrostBeih2024V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarFrostBeih2024V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AgrarFrostBeih2024V Antrag
... getrennt, 3. den für die Berechnung zugrunde zu legenden Basiszeitraum nach § 2 Satz 2 , 4. die Höhe der durchschnittlichen Erzeugung nach § 2 Satz 2, 5. ... nach § 2 Satz 2, 4. die Höhe der durchschnittlichen Erzeugung nach § 2 Satz 2 , 5. bezogen auf die betroffenen Kulturarten jeweils die Höhe des Hektarertrags und ...
§ 4 AgrarFrostBeih2024V Schadensberechnung
... Unternehmens der landwirtschaftlichen Primärproduktion durch Addition der für die in § 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Sektoren einzeln berechneten Schäden zu berechnen. Der Schaden eines ... in Form von Einkommensverlusten ist zu errechnen aus: 1. dem im Basiszeitraum nach § 2 Satz 2 erzielten durchschnittlichen Hektarerlös, der das Produkt aus durchschnittlichem Hektarertrag ...