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Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 (AgrarFrostBeih2024V)
V. v. 11.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 352
Geltung ab 15.11.2024 bis 14.05.2025; FNA: 7847-11-4-113 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
Geltung ab 15.11.2024 bis 14.05.2025; FNA: 7847-11-4-113 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
- -
- des § 9b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 2 sowie mit § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes, von denen § 31 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist,
- -
- des § 15 in Verbindung mit § 16 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
§ 1 Anwendungsbereich und Zuständigkeit
(1) 1Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung von Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2675 der Kommission vom 10. Oktober 2024 über finanzielle Soforthilfe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die von widrigen Witterungsverhältnissen betroffenen Agrarsektoren in Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien (ABl. L, 2024/2675, 10.10.2024). 2Nach Maßgabe dieser Verordnung wird auf Antrag eine Beihilfe für landwirtschaftliche Erzeuger aus den Sektoren Obst und Wein gewährt, die durch den Frosteinbruch in der zweiten Aprilhälfte 2024 (Frosteinbruch) Schäden erlitten haben.
(2) Zuständig für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung sind die zuständigen Stellen der Länder (Landesstellen), soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Landesstellen bestimmt sich in entsprechender Anwendung des § 2 Absatz 1 bis 3 der GAPInVeKoS-Verordnung.
§ 2 Beihilfeberechtigung
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Eine Beihilfe ist auf Antrag einem Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion zu gewähren,
- 1.
- das in mindestens einem der Sektoren Obstbau oder Weinbau tätig ist,
- 2.
- dessen Erzeugung im Jahr 2024 (Schadjahr) durch den Frosteinbruch gegenüber der durchschnittlichen Erzeugung im Basiszeitraum nach Satz 2 um mehr als 30 Prozent geringer ist und
- 3.
- dessen bereinigter Schaden nach § 4 Absatz 2 den Betrag von 7.500 Euro übersteigt.
- 1.
- im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder
- 2.
- im vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes
§ 3 Antrag
(1) 1Der Antrag auf Beihilfe ist vom Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion bei der zuständigen Landesstelle unter Einhaltung der von der Landesstelle vorgegebenen Form und Frist, aber spätestens zum 8. Januar 2025 zu stellen. 2Anträge, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt gestellt werden, sind abzulehnen.
(2) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- die Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1 des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,
- 2.
- die bewirtschaftete Fläche in Hektar, nach Kulturarten getrennt,
- 3.
- den für die Berechnung zugrunde zu legenden Basiszeitraum nach § 2 Satz 2,
- 4.
- die Höhe der durchschnittlichen Erzeugung nach § 2 Satz 2,
- 5.
- bezogen auf die betroffenen Kulturarten jeweils die Höhe des Hektarertrags und der Erlöse
- a)
- im Durchschnitt im Basiszeitraum,
- b)
- im Schadjahr,
- 6.
- 1die Erklärung,
- a)
- ob und in welcher Höhe dem Unternehmen Versicherungsleistungen oder sonstige Zahlungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 bewilligt oder gewährt wurden oder werden und
- b)
- dass der Datenabgleich nach Absatz 3 zur Kenntnis genommen wurde.
(3) Die zuständige Landesstelle ist insbesondere verpflichtet, Folgendes durchzuführen:
- 1.
- eine Plausibilitätskontrolle zur Kontrolle der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 im Wege des Datenabgleichs mit bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsystemen und
- 2.
- einen Datenabgleich mit der für die Bewilligung der Landeshilfen zuständigen Stelle zur Kontrolle der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a, sofern es Landeshilfen zur Entschädigung des Frosteinbruchs gibt.
§ 4 Schadensberechnung
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die zuständige Landesstelle hat den durch den Frosteinbruch entstandenen Schaden des antragstellenden Unternehmens der landwirtschaftlichen Primärproduktion durch Addition der für die in § 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Sektoren einzeln berechneten Schäden zu berechnen. 2Der Schaden eines betroffenen Sektors ist die Summe der für jede betroffene Kulturart berechneten Schäden. 3Der Schaden an einer Kulturart in Form von Einkommensverlusten ist zu errechnen aus:
- 1.
- dem im Basiszeitraum nach § 2 Satz 2 erzielten durchschnittlichen Hektarerlös, der das Produkt aus durchschnittlichem Hektarertrag im Basiszeitraum und dem durchschnittlichen Preis im Basiszeitraum ist,
- 2.
- dem Hektarerlös im Schadjahr, der das Produkt aus Hektarertrag und Preis ist, und
- 3.
- der Anbaufläche im Schadjahr in Hektar.
(2) 1Zur Berechnung des bereinigten Schadens ist der nach Absatz 1 berechnete Schaden um aufgrund des Frosteinbruchs nicht entstandene Kosten zu verringern. 2Die nicht entstandenen Kosten können von der zuständigen Landesstelle anhand von Durchschnitts- oder regionalen Referenzwerten bestimmt werden.
§ 5 Entschädigungsquote
(1) Die zuständigen Landesstellen haben der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) bis zum 19. Februar 2025 die Summe der bereinigten Schäden nach § 4 Absatz 2 in ihrem Zuständigkeitsbereich elektronisch mitzuteilen.
(2) 1Die Entschädigungsquote ist der Quotient aus der Gesamtsumme der nach Absatz 1 mitgeteilten Summen aller zuständigen Landesstellen und der nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2675 auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Unionsbeihilfe, sofern der Quotient nicht größer als 40 Prozent ist. 2Ist der Quotient nach Satz 1 größer als 40 Prozent, so ist die Entschädigungsquote auf 40 Prozent festzusetzen.
(3) Die Entschädigungsquote ist durch die Bundesanstalt zu errechnen und den zuständigen Landesstellen spätestens bis zum 26. Februar 2025 elektronisch mitzuteilen.
§ 6 Höhe der Beihilfe; Festsetzung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Höhe der Beihilfe ist das Produkt aus der Entschädigungsquote und der Höhe des bereinigten Schadens. 2Sofern die Summe aus der errechneten Beihilfe, den Versicherungsleistungen und den sonstigen Zahlungen aufgrund des Frosteinbruchs größer ist als die Höhe des bereinigten Schadens, ist die Beihilfe auf die Differenz zwischen der Höhe des bereinigten Schadens und der aus Versicherungsleistungen und sonstigen Zahlungen aufgrund des Frosteinbruchs bestehenden Zahlungsansprüchen festzusetzen.
(2) Die zuständige Landesstelle hat die Beihilfe durch Bescheid festzusetzen.
§ 7 Überwachung; Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Zum Zweck der Überwachung haben die antragstellenden Unternehmen den zuständigen Landesstellen, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder
- 1.
- das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,
- 2.
- auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen,
- 3.
- Auskunft zu erteilen und
- 4.
- die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
§ 8 Datenschutz
Zum Zwecke der Bewilligung eines Antrags auf Beihilfe sowie zur Durchführung von Kontrollen dürfen die zuständigen Landesstellen die erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes verarbeiten.
§ 9 Mitteilungen
1Zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2675 haben die zuständigen Landesstellen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 15. Oktober 2025 elektronisch mitzuteilen:
- 1.
- die Höhe der ausgezahlten Beihilfen sowie
- 2.
- die Anzahl der Beihilfeempfänger, getrennt nach Obst- und Weinbauunternehmen.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 ändert mWv. 15. Mai 2025 AgrarFrostBeih2024V offen
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 14. Mai 2025 außer Kraft, sofern nicht mit der Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. November 2024.
Schlussformel
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Cem Özdemir
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16725/index.htm