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§ 4 - Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 (AgrarFrostBeih2024V)

V. v. 11.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 352
Geltung ab 15.11.2024 bis 14.05.2025; FNA: 7847-11-4-113 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen

§ 4 Schadensberechnung



(1) 1Die zuständige Landesstelle hat den durch den Frosteinbruch entstandenen Schaden des antragstellenden Unternehmens der landwirtschaftlichen Primärproduktion durch Addition der für die in § 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Sektoren einzeln berechneten Schäden zu berechnen. 2Der Schaden eines betroffenen Sektors ist die Summe der für jede betroffene Kulturart berechneten Schäden. 3Der Schaden an einer Kulturart in Form von Einkommensverlusten ist zu errechnen aus:

1.
dem im Basiszeitraum nach § 2 Satz 2 erzielten durchschnittlichen Hektarerlös, der das Produkt aus durchschnittlichem Hektarertrag im Basiszeitraum und dem durchschnittlichen Preis im Basiszeitraum ist,

2.
dem Hektarerlös im Schadjahr, der das Produkt aus Hektarertrag und Preis ist, und

3.
der Anbaufläche im Schadjahr in Hektar.

4Der Hektarerlös nach Nummer 2 ist vom Hektarerlös nach Nummer 1 zu subtrahieren. 5Die Differenz ist mit der Anbaufläche nach Nummer 3 zu multiplizieren. 6Der Schaden kann auch auf Basis von Durchschnitts- oder regionalen Referenzwerten berechnet werden.

(2) 1Zur Berechnung des bereinigten Schadens ist der nach Absatz 1 berechnete Schaden um aufgrund des Frosteinbruchs nicht entstandene Kosten zu verringern. 2Die nicht entstandenen Kosten können von der zuständigen Landesstelle anhand von Durchschnitts- oder regionalen Referenzwerten bestimmt werden.

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Zitierungen von § 4 AgrarFrostBeih2024V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AgrarFrostBeih2024V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarFrostBeih2024V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AgrarFrostBeih2024V Beihilfeberechtigung
... nach Satz 2 um mehr als 30 Prozent geringer ist und 3. dessen bereinigter Schaden nach § 4 Absatz 2 den Betrag von 7.500 Euro übersteigt. Für die Berechnung der ...
§ 5 AgrarFrostBeih2024V Entschädigungsquote
... (Bundesanstalt) bis zum 19. Februar 2025 die Summe der bereinigten Schäden nach § 4 Absatz 2 in ihrem Zuständigkeitsbereich elektronisch mitzuteilen. (2) Die ...