(1)
1Die zuständige Landesstelle hat den durch den Frosteinbruch entstandenen Schaden des antragstellenden Unternehmens der landwirtschaftlichen Primärproduktion durch Addition der für die in
§ 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Sektoren einzeln berechneten Schäden zu berechnen.
2Der Schaden eines betroffenen Sektors ist die Summe der für jede betroffene Kulturart berechneten Schäden.
3Der Schaden an einer Kulturart in Form von Einkommensverlusten ist zu errechnen aus:
- 1.
- dem im Basiszeitraum nach § 2 Satz 2 erzielten durchschnittlichen Hektarerlös, der das Produkt aus durchschnittlichem Hektarertrag im Basiszeitraum und dem durchschnittlichen Preis im Basiszeitraum ist,
- 2.
- dem Hektarerlös im Schadjahr, der das Produkt aus Hektarertrag und Preis ist, und
- 3.
- der Anbaufläche im Schadjahr in Hektar.
4Der Hektarerlös nach Nummer 2 ist vom Hektarerlös nach Nummer 1 zu subtrahieren.
5Die Differenz ist mit der Anbaufläche nach Nummer 3 zu multiplizieren.
6Der Schaden kann auch auf Basis von Durchschnitts- oder regionalen Referenzwerten berechnet werden.
(2) 1Zur Berechnung des bereinigten Schadens ist der nach Absatz 1 berechnete Schaden um aufgrund des Frosteinbruchs nicht entstandene Kosten zu verringern. 2Die nicht entstandenen Kosten können von der zuständigen Landesstelle anhand von Durchschnitts- oder regionalen Referenzwerten bestimmt werden.