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§ 3 - Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 (AgrarFrostBeih2024V)
V. v. 11.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 352
Geltung ab 15.11.2024 bis 14.05.2025; FNA: 7847-11-4-113 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
Geltung ab 15.11.2024 bis 14.05.2025; FNA: 7847-11-4-113 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
§ 3 Antrag
(1) 1Der Antrag auf Beihilfe ist vom Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion bei der zuständigen Landesstelle unter Einhaltung der von der Landesstelle vorgegebenen Form und Frist, aber spätestens zum 8. Januar 2025 zu stellen. 2Anträge, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt gestellt werden, sind abzulehnen.
(2) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- die Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1 des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,
- 2.
- die bewirtschaftete Fläche in Hektar, nach Kulturarten getrennt,
- 3.
- den für die Berechnung zugrunde zu legenden Basiszeitraum nach § 2 Satz 2,
- 4.
- die Höhe der durchschnittlichen Erzeugung nach § 2 Satz 2,
- 5.
- bezogen auf die betroffenen Kulturarten jeweils die Höhe des Hektarertrags und der Erlöse
- a)
- im Durchschnitt im Basiszeitraum,
- b)
- im Schadjahr,
- 6.
- 1die Erklärung,
- a)
- ob und in welcher Höhe dem Unternehmen Versicherungsleistungen oder sonstige Zahlungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 bewilligt oder gewährt wurden oder werden und
- b)
- dass der Datenabgleich nach Absatz 3 zur Kenntnis genommen wurde.
(3) Die zuständige Landesstelle ist insbesondere verpflichtet, Folgendes durchzuführen:
- 1.
- eine Plausibilitätskontrolle zur Kontrolle der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 im Wege des Datenabgleichs mit bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsystemen und
- 2.
- einen Datenabgleich mit der für die Bewilligung der Landeshilfen zuständigen Stelle zur Kontrolle der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a, sofern es Landeshilfen zur Entschädigung des Frosteinbruchs gibt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16725/a319701.htm