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§ 7 - Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 (AgrarFrostBeih2024V)

V. v. 11.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 352
Geltung ab 15.11.2024 bis 14.05.2025; FNA: 7847-11-4-113 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen

§ 7 Überwachung; Duldungs- und Mitwirkungspflichten



1Zum Zweck der Überwachung haben die antragstellenden Unternehmen den zuständigen Landesstellen, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder

1.
das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,

2.
auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen,

3.
Auskunft zu erteilen und

4.
die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

2Fordert eine der in Satz 1 genannten Behörden ein antragstellendes Unternehmen schriftlich oder elektronisch auf, Auskünfte zu erteilen oder Belege einzureichen, so können die Auskünfte oder Belege schriftlich oder elektronisch übermittelt werden.



 

Zitierungen von § 7 AgrarFrostBeih2024V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AgrarFrostBeih2024V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarFrostBeih2024V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AgrarFrostBeih2024V Antrag
... Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: 1. die Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1 des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes, 2. die bewirtschaftete ...