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§ 7 - Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 (AgrarFrostBeih2024V)
V. v. 11.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 352
Geltung ab 15.11.2024 bis 14.05.2025; FNA: 7847-11-4-113 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
Geltung ab 15.11.2024 bis 14.05.2025; FNA: 7847-11-4-113 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
§ 7 Überwachung; Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Zum Zweck der Überwachung haben die antragstellenden Unternehmen den zuständigen Landesstellen, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder
- 1.
- das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,
- 2.
- auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen,
- 3.
- Auskunft zu erteilen und
- 4.
- die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Zitierungen von § 7 AgrarFrostBeih2024V
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AgrarFrostBeih2024V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarFrostBeih2024V selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 AgrarFrostBeih2024V Antrag
... Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: 1. die Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1 des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes, 2. die bewirtschaftete ...
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