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§ 6 - Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 (AgrarFrostBeih2024V)
V. v. 11.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 352
Geltung ab 15.11.2024 bis 14.05.2025; FNA: 7847-11-4-113 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
Geltung ab 15.11.2024 bis 14.05.2025; FNA: 7847-11-4-113 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
§ 6 Höhe der Beihilfe; Festsetzung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Höhe der Beihilfe ist das Produkt aus der Entschädigungsquote und der Höhe des bereinigten Schadens. 2Sofern die Summe aus der errechneten Beihilfe, den Versicherungsleistungen und den sonstigen Zahlungen aufgrund des Frosteinbruchs größer ist als die Höhe des bereinigten Schadens, ist die Beihilfe auf die Differenz zwischen der Höhe des bereinigten Schadens und der aus Versicherungsleistungen und sonstigen Zahlungen aufgrund des Frosteinbruchs bestehenden Zahlungsansprüchen festzusetzen.
(2) Die zuständige Landesstelle hat die Beihilfe durch Bescheid festzusetzen.
Zitierungen von § 6 AgrarFrostBeih2024V
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AgrarFrostBeih2024V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarFrostBeih2024V selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 AgrarFrostBeih2024V Antrag
... ob und in welcher Höhe dem Unternehmen Versicherungsleistungen oder sonstige Zahlungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 bewilligt oder gewährt wurden oder werden und b) dass der Datenabgleich nach ...
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