1Eine Beihilfe ist auf Antrag einem Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion zu gewähren,
- 1.
- das in mindestens einem der Sektoren Obstbau oder Weinbau tätig ist,
- 2.
- dessen Erzeugung im Jahr 2024 (Schadjahr) durch den Frosteinbruch gegenüber der durchschnittlichen Erzeugung im Basiszeitraum nach Satz 2 um mehr als 30 Prozent geringer ist und
- 3.
- dessen bereinigter Schaden nach § 4 Absatz 2 den Betrag von 7.500 Euro übersteigt.
2Für die Berechnung der frosteinbruchsbedingten Verringerung der Erzeugung im Schadjahr gegenüber der durchschnittlichen Erzeugung hat die zuständige Landesstelle als durchschnittliche Erzeugung den durchschnittlichen flächengebundenen Naturalertrag oder den durchschnittlichen Wert der flächengebundenen Erzeugung in Erlösen zugrunde zu legen, der
- 1.
- im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder
- 2.
- im vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes
(Basiszeitraum) erzielt wurde.
§ 3 AgrarFrostBeih2024V Antrag ... getrennt, 3. den für die Berechnung zugrunde zu legenden Basiszeitraum nach § 2 Satz 2 , 4. die Höhe der durchschnittlichen Erzeugung nach § 2 Satz 2, 5. ... nach § 2 Satz 2, 4. die Höhe der durchschnittlichen Erzeugung nach § 2 Satz 2 , 5. bezogen auf die betroffenen Kulturarten jeweils die Höhe des Hektarertrags und ...