1Zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach Artikel 2 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2675 haben die zuständigen Landesstellen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 15. Oktober 2025 elektronisch mitzuteilen:
- 1.
- die Höhe der ausgezahlten Beihilfen sowie
- 2.
- die Anzahl der Beihilfeempfänger, getrennt nach Obst- und Weinbauunternehmen.
2Betreibt ein Unternehmen sowohl Obst- als auch Weinbau, ist für die Zuordnung nach Nummer 2 ausschlaggebend, in welchem Sektor der höhere Schaden entstanden ist.