§ 10 - Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 (AgrarFrostBeih2024V)

V. v. 11.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 352
Geltung ab 15.11.2024 bis 14.05.2025; FNA: 7847-11-4-113 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 10 ändert mWv. 15. Mai 2025 AgrarFrostBeih2024V offen

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 14. Mai 2025 außer Kraft, sofern nicht mit der Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. November 2024.



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