§ 10 AgrarFrostBeih2024V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.04.2025 geltenden Fassung | § 10 AgrarFrostBeih2024V n.F. (neue Fassung) in der am 23.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 115 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | |
(Text alte Fassung) (2) Sie tritt mit Ablauf des 14. Mai 2025 außer Kraft, sofern nicht mit der Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. | (Text neue Fassung) (2) 1 Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. 2 Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden. |