Änderung § 10 AgrarFrostBeih2024V vom 23.04.2025

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§ 10 AgrarFrostBeih2024V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.04.2025 geltenden Fassung
§ 10 AgrarFrostBeih2024V n.F. (neue Fassung)
in der am 23.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 115
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Sie tritt mit Ablauf des 14. Mai 2025 außer Kraft, sofern nicht mit der Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. 2 Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden.




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