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§ 2 - Sechsundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (66. BEG172DV k.a.Abk.)

§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. November 2024.

 
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