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Sechsundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (66. BEG172DV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2023



(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2023 - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 75.172.195 Euro,
- in Berlin 6.440.637 Euro,
- insgesamt 81.612.832 Euro.


(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 37.586.098 Euro,
- in Berlin 3.864.382 Euro,
- insgesamt 41.450.480 Euro.


Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:

- in Nordrhein-Westfalen 10.442.719 Euro,
- in Bayern 7.709.538 Euro,
- in Baden-Württemberg 6.508.563 Euro,
- in Niedersachsen 4.689.170 Euro,
- in Hessen 3.684.669 Euro,
- in Rheinland-Pfalz 2.397.099 Euro,
- in Schleswig-Holstein 1.702.560 Euro,
- im Saarland 570.953 Euro,
- in Hamburg 1.094.721 Euro,
- in Bremen 396.266 Euro,
- in Berlin 966.095 Euro,
- insgesamt 40.162.353 Euro,
- insgesamt nach Korrektur der Rundungsdifferenzen 40.162.352 Euro.


(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:

- Nordrhein-Westfalen 10.960.373 Euro,
- Bayern 5.484.375 Euro,
- Hessen 4.079.182 Euro,
- Rheinland-Pfalz 21.142.054 Euro,
- Berlin 5.474.541 Euro,
- insgesamt 47.140.525 Euro.


(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:

- Baden-Württemberg 508.423 Euro,
- Niedersachsen 2.272.020 Euro,
- Schleswig-Holstein 1.569.469 Euro,
- Saarland 314.002 Euro,
- Hamburg 742.566 Euro,
- Bremen 283.565 Euro,
- insgesamt 5.690.045 Euro.


(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.


§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. November 2024.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner