Sechste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (6. UkraineAufenthÜVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 362; Geltung ab 28.11.2024
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, von denen § 99 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 28. November 2024 UkraineAufenthÜV § 2, § 4

Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 7. März 2022 (BAnz AT 08.03.2022 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 4. Dezember 2025 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit; für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt dies nur, sofern sie

 
a)
am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,

b)
Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser sowie Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder

c)
sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben."

2.
In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „31. März 2025" durch die Angabe „4. März 2026" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. November 2024.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser



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