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Artikel 2 - Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung (7. MVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Neubekanntmachung der Mitteilungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Mitteilungsverordnung in der vom 1. Januar 2025 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt machen.



 

Zitierungen von Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 7. MVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. MVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Mitteilungsverordnung
B. v. 14.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 14
Bekanntmachung MV-NB 2025
... Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 25. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 364 ) wird nachstehend der Wortlaut der Mitteilungsverordnung in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden ...