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Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung (7. MVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 der Abgabenordnung, von denen § 93a Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 27 Nummer 18 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) und § 93a Absatz 3 durch Artikel 70 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1 Änderung der Mitteilungsverordnung
Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2025 MV offen
Die Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- § 4a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Das Bundesamt für Justiz hat als mitteilungspflichtige Stelle im Sinne des § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung den Finanzbehörden die Höhe von nach dem 31. Dezember 2021 in Verfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs festgesetzten Ordnungsgeldern sowie die Daten zur Identifizierung des betroffenen publizitätsverpflichteten Unternehmens mitzuteilen, sofern das festgesetzte Ordnungsgeld mindestens 5.000 Euro beträgt. Abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d der Abgabenordnung sind die Wirtschafts-Identifikationsnummer oder die Steuernummer in den Fällen nach Satz 1 dabei nur mitzuteilen, wenn sie dem Bundesamt für Justiz bekannt sind."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
- 3.
- § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Mitteilungen über Zahlungen sind nicht zu übermitteln, wenn die von derselben mitteilungspflichtigen Stelle an denselben Empfänger geleisteten Zahlungen einschließlich von Vorauszahlungen im Kalenderjahr weniger als 3.000 Euro betragen. Zahlungen, die nach § 1 Absatz 2 oder § 2 nicht mitzuteilen sind, sind dabei nicht zu berücksichtigen."
- 4.
- § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 für das Kalenderjahr 2024 sind bis 2. März 2026 elektronisch zu übermitteln. Liegen die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 für die Kalenderjahre 2024 und 2025 bei der mitteilungspflichtigen Stelle am 2. März 2026 noch nicht vor, kann die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat, auf begründeten Antrag die Frist zur elektronischen Übermittlung der Mitteilungen höchstens bis 1. März 2027 verlängern. Soweit die mitteilungspflichtige Stelle Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 nicht elektronisch übermitteln kann, weil sie die nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz zwingend erforderlichen Daten auch nach Ausschöpfung der ihr zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht beschaffen kann, kann die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat, auf begründeten Antrag unter Vorbehalt des Widerrufs mit Wirkung für die Zukunft gestatten, Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 für die Kalenderjahre ab 2024 nach amtlich vorgeschriebenem Formular an die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr bestimmte Finanzbehörde schriftlich zu übersenden. Das Bundesministerium der Finanzen ist über eine Maßnahme nach Satz 2 oder Satz 3 zu unterrichten."
- 5.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) § 4a in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist erstmals ab 1. Januar 2027 anzuwenden; bis 31. Dezember 2026 ist § 4a in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung von § 4a in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen, kann das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz einen früheren erstmaligen Anwendungszeitpunkt bestimmen. Ein nach Satz 2 bestimmter Anwendungszeitpunkt ist im Bundessteuerblatt Teil I bekanntzugeben."
Artikel 2 Neubekanntmachung der Mitteilungsverordnung
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Mitteilungsverordnung in der vom 1. Januar 2025 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt machen.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Jörg Kukies
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Jörg Kukies
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