Eingangsformel - Verordnung zur Änderung der Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (1. MaSanVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392; Geltung ab 07.12.2024

Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 21a Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1c Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 15) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Abwicklungsbehörde:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Vorgaben der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA/GL/2021/11 vom 9. November 2021 zu Sanierungsplanindikatoren.



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