Änderung § 39 EBRG vom 18.06.2011

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§ 39 EBRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung
§ 39 EBRG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1050

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39 Kosten, Sachaufwand und Sachverständige


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die durch die Bildung und Tätigkeit des Europäischen Betriebsrats und des Ausschusses entstehenden Kosten trägt die zentrale Leitung. 2 Die zentrale Leitung hat insbesondere für die Sitzungen und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal, für die Sitzungen außerdem Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. 3 Sie trägt die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des Europäischen Betriebsrats und des Ausschusses. 4 § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Der Europäische Betriebsrat und der Ausschuss können sich durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2 Sachverständige können auch Beauftragte von Gewerkschaften sein. 3 Werden Sachverständige hinzugezogen, beschränkt sich die Kostentragungspflicht auf einen Sachverständigen, es sei denn, eine Vereinbarung nach § 18 oder § 19 sieht etwas anderes vor.




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