Eingangsformel - Vierte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (4. GAPDZVÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund des

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§ 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), jeweils in Verbindung mit § 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), sowie auch in Verbindung mit den §§ 24, 28, 31 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

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§ 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), jeweils in Verbindung mit den §§ 2 und 20 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,

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§ 34 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262):



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