§ 46 der Straßenverkehrs-Ordnung von
6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 46 Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise"
- 2.
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Erteilung von Parkausweisen für Bewohner kann die zuständige Behörde bestimmen, dass die Parkausweise nicht in den Fahrzeugen ausgelegt oder angebracht werden müssen."
- 3.
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Bewohnerparkausweise und Ausnahmegenehmigungen nach dieser Vorschrift, die als Parkausweise ausgegeben werden, können vollständig durch automatische Einrichtungen erteilt werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten."