Artikel 25 - Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV 2024 k.a.Abk.)

Artikel 25 Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung


Artikel 25 ändert mWv. 1. Januar 2025 GGAV 2002 Anlage

In der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174) geändert worden ist, wird die Anlage wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zur Ausnahme 33 (M) die Wörter „, die Küstenschifffahrt betreiben" gestrichen.

2.
Ausnahme 33 (M) wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „, die Küstenschifffahrt betreiben" gestrichen.

b)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Abweichend von § 3 Absatz 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die Fahrgäste oder Güter an einem Ort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an Bord nehmen und sie gegen Entgelt an einen Bestimmungsort in diesem Gebiet befördern, sowie auf der Fährstrecke Eemshaven/Borkum befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden."



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