Dem § 43 werden die folgenden §§ 42a bis 42e vorangestellt:
„§ 42a Elektronische Einreichungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind der Aufsichtsbehörde nach dieser Verordnung einzureichende Unterlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Die elektronische Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Aufsichtsbehörde. Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Aufsichtsbehörde hierfür registriert haben. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt für die elektronische Datenübermittlung einen abweichenden Einreichungsweg bestimmen.
(3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.
§ 42b Datenformate und Einreichungsvorgaben
(1) Elektronische Einreichungen müssen in einem maschinenlesbaren und maschinendurchsuchbaren Dateiformat erfolgen.
(2) Ein Formular besteht aus quantitativen Informationen (quantitativer Formularteil) und gegebenenfalls einer Anlage mit ergänzenden verpflichtenden oder freiwilligen Angaben (qualitativer Formularteil). Der quantitative und der qualitative Formularteil sind in getrennten Meldedateien einzureichen. Der quantitative Formularteil ist auf Basis der von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlichten aktuellen XBRL-Taxonomie einschließlich Basisinformationen und Angaben zum Berichtsumfang in einer Meldedatei einzureichen. Sofern die Aufsichtsbehörde für diese Einreichung auf ihrer Internetseite auch ein anderes Format, das von ihr in XBRL konvertiert wird, anbietet, kann die Einreichung alternativ in diesem Format erfolgen.
(3) Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite
- 1.
- die für eine elektronische Dateneinreichung jeweils zu verwendenden Datenformate,
- 2.
- die hinsichtlich Datenformat und Dateninhalt einzuhaltenden Prüfregeln und Einreichungsregeln.
§ 42c Zusammen einzureichende Formularteile
(1) Die quantitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den
§§ 7 und
9 und die qualitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den
§§ 7 und
9 sind jeweils in einer Meldedatei zu übermitteln.
(2) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach
§ 7 oder
§ 9 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile sind zusammen mit nach
§ 7 oder
§ 9 später einzureichenden quantitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln. Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach
§ 7 oder
§ 9 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind zusammen mit nach
§ 7 oder
§ 9 später einzureichenden qualitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln.
(3) Mit den nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 zu übermittelnden quantitativen Formularteilen ist in der jeweiligen Meldedatei auch der quantitative Formularteil des Formulars nach
§ 28 für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln. Mit den nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 zu übermittelnden qualitativen Formularteilen ist in der jeweiligen Meldedatei auch der qualitative Formularteil des Formulars nach
§ 28 für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln.
§ 28 bleibt unberührt.
(4) Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine Meldedatei mit qualitativen Formularteilen können zusammen in einem Meldevorgang übermittelt werden.
§ 42d Korrekturmeldungen
(1) Muss ein quantitativer Formularteil nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren quantitativen Formularteilen, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei einzureichen.
(2) Muss ein qualitativer Formularteil nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren qualitativen Formularteilen, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei einzureichen.
(3) Muss der quantitative Formularteil oder der qualitative Formularteil eines internen halbjährlichen Zwischenberichts nach Übermittlung korrigiert werden, ist der zu korrigierende Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt einzureichen.
(4) Bezieht sich der Korrekturbedarf nur auf quantitative Formularteile oder nur auf qualitative Formularteile, bedarf es keiner erneuten Übermittlung der jeweils anderen Formularteile.
§ 42e Zurückweisung von Daten
(1) Die Aufsichtsbehörde weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben des
§ 42b entsprechen.
(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar."