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Artikel 8 - Zweites Seeschifffahrtsanpassungsgesetz (SchAnpG 2)

Artikel 8 Neubekanntmachung des Seeaufgabengesetzes



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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