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Zweites Gesetz zur Anpassung bestimmter Bedingungen in der Seeschifffahrt an den internationalen Standard (Zweites Seeschifffahrtsanpassungsgesetz - SchAnpG 2)


Artikel 1 (Änderung des Seeaufgabengesetzes)





Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen





Artikel 3 bis 6 (Änderung weiterer Vorschriften)


Artikel 3 bis 6 wird in 1 Vorschrift zitiert



Artikel 7 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang



Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Artikel 8 Neubekanntmachung des Seeaufgabengesetzes



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 9 Aufhebung von Rechtsvorschriften


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146), zuletzt geändert durch Artikel 275 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird aufgehoben. Dies gilt nicht in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Seeämter und des Bundesoberseeamtes nach dem Seeunfalluntersuchungsgesetz mit der Maßgabe, dass über Widersprüche gegen die Sprüche der Seeämter nach § 33 entschieden wird. Seeunfälle, über die ein Seeamt nach dem Seeunfalluntersuchungsgesetz durch Spruch entschieden hat, gelten nicht als Vorkommnisse im Sinne des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes.

(2) § 111 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 6 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(3) Das Gesetz über die Küstenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2809, 3499), geändert durch Artikel 276 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird aufgehoben.

(4) Die Verordnung über den Betrieb von Küstenschifffahrt durch norwegische Seeschiffe vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1919), geändert durch § 17 Abs. 1 der Verordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), wird aufgehoben.


Artikel 10 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 9 Abs. 3 und 4 tritt 30 Tage nach diesem Zeitpunkt in Kraft.