(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende Erläuterungen nach Muster zu geben:
- 1.
- Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen gemäß Muster 1,
- 2.
- Angaben zu dem in Rückdeckung gegebenen und übernommenen Versicherungsgeschäft gemäß Muster 2.
(2) Versicherungsunternehmen, deren Jahresabschlüsse nicht durch einen Abschlußprüfer gemäß §
341k des
Handelsgesetzbuchs geprüft werden, haben zusätzlich folgende Erläuterungen nach Muster zu geben:
- 1.
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken gemäß Muster 3,
- 2.
- Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen gemäß Muster 4,
- 3.
- Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen und Darlehen gemäß Muster 5,
- 4.
- Wertpapiere und Anteile, soweit sie nicht zu anderen Posten gehören, gemäß Muster 6.
Gehören sämtliche nach einem Muster gemäß Satz 1 anzugebenden Kapitalanlagen zum Deckungsstock oder wird der Abschluß auf freiwilliger Basis durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft, bedarf es der Erläuterungen gemäß Muster 3 bis 6 nicht.
(3) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die überwiegend die Tierversicherung betreiben, haben zusätzlich folgende Erläuterungen nach Muster zu geben:
- 1.
- Aufteilung des Organisationsfonds, der Gewinnrücklagen und der versicherungstechnischen Rückstellungen des selbst abgeschlossenen Tierversicherungsgeschäfts auf das Mitglieder- und Nichtmitgliederversicherungsgeschäft gemäß Muster 7,
- 2.
- Aufteilung der Brutto-Beiträge und der Brutto-Aufwendungen für Versicherungsfälle des Geschäftsjahres im selbst abgeschlossenen Tierversicherungsgeschäft nach Versicherungsarten gemäß Muster 8.
Die Erläuterungen nach Muster gemäß §
16 sind der Aufsichtsbehörde spätestens sieben Monate nach Schluß des Geschäftsjahres in einfacher Ausfertigung einzureichen.