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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2006 aufgehoben
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Dritter Unterabschnitt - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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Erster Abschnitt Interner jährlicher Bericht für die Aufsichtsbehörde
Dritter Unterabschnitt Erläuterungen nach Muster
§ 16 Erläuterungen nach Muster von verschiedenen Versicherungsunternehmen
§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende Erläuterungen nach Muster zu geben:
- 1.
- Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen gemäß Muster 1,
- 2.
- Angaben zu dem in Rückdeckung gegebenen und übernommenen Versicherungsgeschäft gemäß Muster 2.
(2) Versicherungsunternehmen, deren Jahresabschlüsse nicht durch einen Abschlußprüfer gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs geprüft werden, haben zusätzlich folgende Erläuterungen nach Muster zu geben:
- 1.
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken gemäß Muster 3,
- 2.
- Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen gemäß Muster 4,
- 3.
- Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen und Darlehen gemäß Muster 5,
- 4.
- Wertpapiere und Anteile, soweit sie nicht zu anderen Posten gehören, gemäß Muster 6.
(3) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die überwiegend die Tierversicherung betreiben, haben zusätzlich folgende Erläuterungen nach Muster zu geben:
- 1.
- Aufteilung des Organisationsfonds, der Gewinnrücklagen und der versicherungstechnischen Rückstellungen des selbst abgeschlossenen Tierversicherungsgeschäfts auf das Mitglieder- und Nichtmitgliederversicherungsgeschäft gemäß Muster 7,
- 2.
- Aufteilung der Brutto-Beiträge und der Brutto-Aufwendungen für Versicherungsfälle des Geschäftsjahres im selbst abgeschlossenen Tierversicherungsgeschäft nach Versicherungsarten gemäß Muster 8.
§ 17 Frist für die Einreichung
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Erläuterungen nach Muster gemäß § 16 sind der Aufsichtsbehörde spätestens sieben Monate nach Schluß des Geschäftsjahres in einfacher Ausfertigung einzureichen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1681/b4795.htm