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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2006 aufgehoben
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Dritter Unterabschnitt - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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Erster Abschnitt Interner jährlicher Bericht für die Aufsichtsbehörde

Dritter Unterabschnitt Erläuterungen nach Muster

§ 16 Erläuterungen nach Muster von verschiedenen Versicherungsunternehmen



(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende Erläuterungen nach Muster zu geben:

1.
Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen gemäß Muster 1,

2.
Angaben zu dem in Rückdeckung gegebenen und übernommenen Versicherungsgeschäft gemäß Muster 2.

(2) Versicherungsunternehmen, deren Jahresabschlüsse nicht durch einen Abschlußprüfer gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs geprüft werden, haben zusätzlich folgende Erläuterungen nach Muster zu geben:

1.
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken gemäß Muster 3,

2.
Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen gemäß Muster 4,

3.
Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen und Darlehen gemäß Muster 5,

4.
Wertpapiere und Anteile, soweit sie nicht zu anderen Posten gehören, gemäß Muster 6.

Gehören sämtliche nach einem Muster gemäß Satz 1 anzugebenden Kapitalanlagen zum Deckungsstock oder wird der Abschluß auf freiwilliger Basis durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft, bedarf es der Erläuterungen gemäß Muster 3 bis 6 nicht.

(3) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die überwiegend die Tierversicherung betreiben, haben zusätzlich folgende Erläuterungen nach Muster zu geben:

1.
Aufteilung des Organisationsfonds, der Gewinnrücklagen und der versicherungstechnischen Rückstellungen des selbst abgeschlossenen Tierversicherungsgeschäfts auf das Mitglieder- und Nichtmitgliederversicherungsgeschäft gemäß Muster 7,

2.
Aufteilung der Brutto-Beiträge und der Brutto-Aufwendungen für Versicherungsfälle des Geschäftsjahres im selbst abgeschlossenen Tierversicherungsgeschäft nach Versicherungsarten gemäß Muster 8.


§ 17 Frist für die Einreichung



Die Erläuterungen nach Muster gemäß § 16 sind der Aufsichtsbehörde spätestens sieben Monate nach Schluß des Geschäftsjahres in einfacher Ausfertigung einzureichen.