Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
Abschnitt 12 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
| |
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
| |
Teil 3 Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen
Kapitel 3 Das gerichtliche Disziplinarverfahren
Abschnitt 12 Vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienstbezügen
§ 130 Zulässigkeit, Wirksamkeit, Beendigung
§ 130 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Einleitungsbehörde kann eine Soldatin oder einen Soldaten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. 2Mit der vorläufigen Dienstenthebung kann das Verbot, Uniform zu tragen, verbunden werden.
(2) 1Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass ein Teil, höchstens jedoch die Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge der Soldatin oder des Soldaten einbehalten wird, wenn im gerichtlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. 2Tritt die Soldatin oder der Soldat während des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in den Ruhestand, hebt die Einleitungsbehörde ihre Anordnung über die Einbehaltung der Dienstbezüge auf; gleichzeitig kann sie anordnen, dass ein Teil des Ruhegehalts einbehalten wird.
(3) Die Einleitungsbehörde kann bei einer früheren Soldatin oder einem früheren Soldaten gleichzeitig mit der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder später anordnen, dass ein Teil, höchstens jedoch 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten wird.
(4) 1Die Verfügung der Einleitungsbehörde über die getroffenen Anordnungen ist der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. 2Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung an die Soldatin oder den Soldaten wirksam. 3Die Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge und des Ruhegehalts wird mit dem auf die Zustellung folgenden nächsten Fälligkeitstag wirksam.
(5) 1Die Einleitungsbehörde kann eine nach den Absätzen 1 bis 3 getroffene Anordnung jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen aufheben. 2Die Entscheidung ist der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. 3Lehnt die Einleitungsbehörde einen Antrag auf Aufhebung ab, kann die Soldatin oder der Soldat innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ablehnung die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. 4Ist das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, tritt dieses Gericht an die Stelle des Truppendienstgerichts.
(6) Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens enden die Anordnungen kraft Gesetzes.
§ 131 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
§ 131 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die nach § 130 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn
- 1.
- im gerichtlichen Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist,
- 2.
- in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren auf eine Strafe erkannt worden ist, die
- a)
- den Verlust der Rechte als Berufssoldatin oder Berufssoldat oder als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit zur Folge hat, oder
- b)
- den Verlust der Ansprüche auf Versorgung zur Folge hat,
- 3.
- das gerichtliche Disziplinarverfahren eingestellt worden ist, weil die Soldatin oder der Soldat auf andere Weise den Dienstgrad und die sonstigen Rechte aus dem Dienstverhältnis verloren hat und die Einleitungsbehörde oder nach Rechtshängigkeit das Wehrdienstgericht festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre,
- 4.
- das gerichtliche Disziplinarverfahren wegen eines Verfahrensmangels eingestellt worden ist und ein innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Dienstvergehens eingeleitetes neues Verfahren zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder
- 5.
- in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren unter den Voraussetzungen des § 68 auf Aberkennung des Dienstgrades erkannt worden ist.
(2) 1Die einbehaltenen Bezüge sind nachzuzahlen, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren auf andere Weise rechtskräftig abgeschlossen oder von der Einleitungsbehörde oder nach Rechtshängigkeit vom Wehrdienstgericht im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 ohne die dort bezeichnete Feststellung eingestellt worden ist. 2Die Kosten des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, soweit die oder der Verurteilte sie zu tragen hat, und eine ihr oder ihm auferlegte Disziplinarbuße oder strenge Disziplinarbuße können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.
(3) 1Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Beträge sind die Einkünfte aus einer während der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübten und nach § 20 des Soldatengesetzes genehmigungspflichtigen Tätigkeit anzurechnen, wenn ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist. 2Die Soldatin oder der Soldat ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.
(4) 1Die Feststellung der Einleitungsbehörde nach Absatz 1 Nummer 3 und die Entscheidung der Einleitungsbehörde nach Absatz 3 sind der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. 2Sie oder er kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. 3Dieses entscheidet endgültig.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16810/b46866.htm