- 1.
- In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „59 und 126" durch die Angabe „61 und 130" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 61 bis 63" durch die Angabe „§§ 63 bis 65" ersetzt.
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72