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§ 2 - Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung (DBV)
§ 2 Aufbau des Beratungsangebots
(1) 1In jedem Land wird eine Beratungsstelle durch jeweils einen Träger eingerichtet. 2Jede Beratungsstelle kann innerhalb eines Landes über mehrere Standorte für die Beratung verfügen. 3Jeder Träger einer Beratungsstelle muss an mindestens einem Standort seiner Beratungsstelle im Land Beratung in Präsenz anbieten.
(2) 1Jeder Träger ist für die Beratung von Personen aller Berufsgruppen und aller Wirtschaftszweige zuständig. 2Die Bewilligungsstelle nach § 3 kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von Satz 1 zulassen.
(3) Die Beraterinnen und Berater leisten keine rechtliche Vertretung in Widerspruchs- und in Klageverfahren.
(4) 1Zur fachspezifischen Vernetzung der Beratungsstellen wird zusätzlich eine übergeordnete Fachstelle durch einen Träger eingerichtet. 2Die Fachstelle koordiniert und leitet die Träger der Beratungsstellen an und entwickelt in Zusammenarbeit mit ihnen die Beratung weiter. 3Die Fachstelle kann auch selbst Beratung für Drittstaatsangehörige anbieten.
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