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Verordnung zur arbeits- und sozialrechtlichen Beratung von Drittstaatsangehörigen (Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung - DBV)
Eingangsformel
Auf Grund des § 45b Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), der durch Artikel 2 Nummer 19 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Grundsätze des Beratungsangebots
(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales finanziert durch Trägerzuschüsse nach § 7 eine arbeits- und sozialrechtliche Beratung für im Inland und im Ausland lebende Drittstaatsangehörige nach § 45b des Aufenthaltsgesetzes. 2Dafür richten die Träger Beratungsstellen ein.
(2) 1Ein Anspruch eines Trägers auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. 2Die Verwendung eines Zuschusses zum Zweck der Gewinnerzielung ist ausgeschlossen.
(3) 1Die durch die Träger einzurichtenden Beratungsstellen vermitteln Drittstaatsangehörigen Kenntnisse über die eigenen Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis und unterstützen sie dabei, sich vor Ausbeutung und Benachteiligung im Arbeitsverhältnis zu schützen. 2Die Inanspruchnahme setzt weder eine örtliche Anbindung im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthaltsorts noch eine Beschäftigung der Drittstaatsangehörigen voraus.
(4) 1Die Beratung kann in Präsenz, telefonisch, digital sowie in aufsuchender Form erfolgen. 2Sie kann als Einzelberatung und in Gruppeninformationsveranstaltungen angeboten werden. 3Sie soll, wenn möglich, in der Muttersprache der Drittstaatsangehörigen durchgeführt werden.
(5) 1Die Inanspruchnahme der Beratung ist unentgeltlich. 2Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung.
§ 2 Aufbau des Beratungsangebots
(1) 1In jedem Land wird eine Beratungsstelle durch jeweils einen Träger eingerichtet. 2Jede Beratungsstelle kann innerhalb eines Landes über mehrere Standorte für die Beratung verfügen. 3Jeder Träger einer Beratungsstelle muss an mindestens einem Standort seiner Beratungsstelle im Land Beratung in Präsenz anbieten.
(2) 1Jeder Träger ist für die Beratung von Personen aller Berufsgruppen und aller Wirtschaftszweige zuständig. 2Die Bewilligungsstelle nach § 3 kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von Satz 1 zulassen.
(3) Die Beraterinnen und Berater leisten keine rechtliche Vertretung in Widerspruchs- und in Klageverfahren.
(4) 1Zur fachspezifischen Vernetzung der Beratungsstellen wird zusätzlich eine übergeordnete Fachstelle durch einen Träger eingerichtet. 2Die Fachstelle koordiniert und leitet die Träger der Beratungsstellen an und entwickelt in Zusammenarbeit mit ihnen die Beratung weiter. 3Die Fachstelle kann auch selbst Beratung für Drittstaatsangehörige anbieten.
§ 3 Bewilligungsstelle
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Umsetzung der Verwaltung des Beratungsangebots wird auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als zuständiger Bewilligungsstelle übertragen. 2Näheres regelt die zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bewilligungsstelle zu treffende Verwaltungsvereinbarung.
§ 4 Antragsverfahren
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt vor Beginn der ersten Bewilligungsperiode nach § 10 ein Interessenbekundungsverfahren für eine Trägerschaft durch. 2Nach Abschluss des Interessenbekundungsverfahrens erhalten ausgewählte Träger die Aufforderung, einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses nach § 7 bei der Bewilligungsstelle zu stellen.
(2) 1Die Gewährung des Zuschusses erfolgt auf elektronischen Antrag bei der Bewilligungsstelle oder durch einen zugelassenen elektronischen Schriftformersatz. 2Im Einzelfall kann der Antrag schriftlich erfolgen. 3Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben beizufügen, insbesondere Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 und eine Übersicht zu den Personalausgaben nach § 7 Absatz 4. 4Die Personalausgaben sind getrennt nach Kalenderjahren aufzugliedern.
(3) 1Unvollständige Anträge werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. 2Die Bewilligungsstelle kann Unterlagen vom Träger nachfordern.
(4) 1Der Antrag auf einen Zuschuss ist bis zum 31. März des Kalenderjahres vor Beginn der jeweiligen Bewilligungsperiode nach § 10 zu stellen. 2Änderungen und Ergänzungen eines Antrags sind nach diesem Zeitpunkt ausgeschlossen, sofern die Bewilligungsstelle nicht einen Änderungs- oder Ergänzungsantrag genehmigt. 3Für die Anträge auf Zuschüsse für die erste Bewilligungsperiode ab dem 1. Januar 2026 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen späteren Zeitpunkt als den Zeitpunkt nach Satz 1 festlegen.
§ 5 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt für einen Zuschuss nach § 7 sind
- 1.
- juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland sowie
- 2.
- rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland.
§ 6 Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Gewährung eines Zuschusses muss ein Träger zuverlässig und fachlich geeignet sein.
(2) 1Ein Träger ist zuverlässig, wenn er die Gewähr dafür bietet, das Beratungsangebot ordnungsgemäß auszuüben. 2Ein Mangel der Zuverlässigkeit liegt in der Regel vor, wenn beim Träger mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteht oder der Träger oder eine Person, deren Verhalten dem Träger aufgrund einer leitenden Stellung zuzurechnen ist,
- 1.
- sozialversicherungsrechtliche oder arbeitsrechtliche Pflichten verletzt,
- 2.
- der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben nicht nachgekommen ist oder
- 3.
- keine ordnungsgemäße Buchführung gewährleistet.
(3) 1Ein Träger ist insbesondere fachlich geeignet, wenn Erfahrungen im Bereich der Beratung zum Sozial- und Arbeitsrecht sowie interkulturelle Kompetenzen der Mitarbeitenden nachgewiesen werden. 2Besonders zu berücksichtigen ist die Erfahrung, wenn sie sich auf die Rechte von Drittstaatsangehörigen bezieht.
(4) Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, die erforderlichen Nachweise anzufordern oder sich diese aus öffentlichen Registern zu beschaffen.
§ 7 Gegenstand und Höhe des Zuschusses
§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Zuschuss wird für interne Personal-, Verwaltungs- und Sachausgaben des Trägers gewährt. 2Für Ausgaben, für die dem Träger ein Zuschuss gewährt worden ist, darf der Träger keinen weiteren Zuschuss und keine weitere Zuwendung von anderer Seite erhalten.
(2) 1Über die genaue Höhe des Zuschusses ist im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu entscheiden. 2Der Zuschuss ist begrenzt auf den jährlichen Höchstbetrag von
- 1.
- 300.000 Euro pro Träger einer Beratungsstelle und
- 2.
- 900.000 Euro für den Träger der Fachstelle.
(3) Bei der Höhe des Zuschusses sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- 1.
- Anzahl der Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz im jeweiligen Land,
- 2.
- aktuelle Beratungszahlen zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen von Drittstaatsangehörigen im jeweiligen Land und
- 3.
- prognostizierte Beratungszahlen zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen von Drittstaatsangehörigen im jeweiligen Land.
(4) 1Für Personalausgaben für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte der Träger der Beratungsstellen kann ein Zuschuss unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation und Tätigkeit bis zur Höhe der Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst Bund in seiner jeweils gültigen Fassung gewährt werden. 2Für Personalausgaben für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte des Trägers der Fachstelle kann ein Zuschuss bis zur Höhe der Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst Bund in seiner jeweils gültigen Fassung gewährt werden. 3Die Träger dürfen ihre Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Bundesbedienstete. 4Bei unvorhergesehenen deutlich steigenden Personalausgaben innerhalb des Bewilligungszeitraums kann die Bewilligungsstelle auf Antrag eines Trägers und unter Berücksichtigung der Sätze 1 und 2 einen Änderungsbescheid erlassen. 5Der Mehrbedarf ist nachzuweisen.
(5) 1Für Verwaltungs- und Sachausgaben wird ein pauschaler Zuschuss in Höhe von 18 Prozent der jeweiligen Personalausgaben eines Trägers gewährt. 2Die Bewilligungsstelle kann im begründeten Einzelfall Abweichungen von der Höhe des Pauschalbetrags nach Satz 1 festlegen. 3Sie ist berechtigt, den Pauschalbetrag aufgrund des Ergebnisses der nach § 14 durchzuführenden Evaluation anzupassen. 4Die zu den Sachausgaben zählenden Honorarausgaben für Dolmetsch- und Sprachmittlungsarbeiten können abweichend von Satz 1 separat bei der Bewilligungsstelle beantragt und abgerechnet werden. 5Für die Höhe des Honorars gelten die Vorgaben des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes entsprechend.
(6) 1Die Träger müssen eine Eigenbeteiligung in Höhe von zehn Prozent des bewilligten Zuschusses erbringen. 2Die Eigenbeteiligung kann geleistet werden
- 1.
- in Form von Barmitteln und Personalgestellungen des Trägers und
- 2.
- in Form von Barmitteln durch Dritte.
§ 8 Entscheidung; Auszahlung des Zuschusses; Rechtsweg
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Gewährung des Zuschusses durch Verwaltungsakt. 2Der Verwaltungsakt kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. 3Er kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags nicht möglich ist. 4Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
(2) Die Bewilligungsstelle soll bis spätestens zwölf Wochen vor Beginn einer jeden Bewilligungsperiode über den Antrag auf Zuschuss entscheiden, sofern das Verfahren zur Aufstellung des Bundeshaushalts dem nicht entgegensteht.
(3) 1Die Auszahlung des Zuschusses an einen Träger erfolgt
- 1.
- auf Anforderung des Trägers als Vorschuss zum jeweiligen Quartalsbeginn eines Jahres am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober oder
- 2.
- auf begründete Sonderanforderung des jeweiligen Trägers.
(4) 1Sonderanforderungen dürfen nur für Zahlungen beantragt werden, die in den nächsten drei Monaten nach der Auszahlung fällig sind. 2Jeder Antrag auf Sonderanforderung muss die zur Beurteilung des Bedarfs erforderlichen Angaben enthalten.
(5) 1Änderungsanträge, die gestellt werden, nachdem der Verwaltungsakt nach Absatz 1 Satz 1 unanfechtbar geworden ist, sind zulässig. 2Die Entscheidung über einen Änderungsantrag soll bis spätestens acht Wochen nach Antragstellung erfolgen.
(6) 1Im Kalenderjahr nicht verbrauchte Teile des Zuschusses sind der Bewilligungsstelle unverzüglich nach Ablauf des Kalenderjahres zurückzuzahlen. 2Innerhalb eines Kalenderjahres können die nicht verbrauchten Teile des Zuschusses des vorherigen Quartals mit zukünftigen Quartalszahlungen verrechnet werden.
(7) Ab vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres werden durch die Bewilligungsstelle für fällige Rückzahlungen Zinsen entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangt.
§ 9 Weiterleitung der Leistung an Dritte
Die Weiterleitung von Zuschüssen an Dritte sowie die Einbindung von Teilvorhabenträgern in die Aufgaben eines Trägers sind ausgeschlossen.
§ 10 Dauer und Zeitraum der Bewilligungsperiode
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die erste Bewilligung von Zuschüssen nach dieser Verordnung erfolgt zum 1. Januar 2026.
(2) Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt jeweils für die Dauer einer Bewilligungsperiode von sieben Jahren.
(3) 1Sollte während der Bewilligungsperiode ein Träger die Arbeit einstellen müssen, kann ein anderer Träger, der die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses im Auswahlverfahren nach § 4 Absatz 1 zwar erfüllt hat, aber wegen der begrenzten Trägeranzahl zunächst nicht ausgewählt wurde, für den ehemaligen Träger bis zum Ende der jeweiligen Bewilligungsperiode nachrücken. 2Ein erneutes Auswahlverfahren ist nicht notwendig. 3Bei mehreren gleich geeigneten Trägern, die nachrücken könnten, entscheidet das Los. 4Die Bewilligungsstelle hat dem nachrückenden Träger die Entscheidung nach § 8 Absatz 1 unverzüglich mitzuteilen.
§ 11 Kontrolle der Zuschussverwendung
(1) 1Die Träger haben der Bewilligungsstelle bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Zwischenbericht für das vorausgehende Kalenderjahr vorzulegen. 2Hierfür ist eine einheitliche Vorlage der Bewilligungsstelle zu nutzen.
(2) 1Die Träger haben die Ausgaben gegenüber der Bewilligungsstelle quartalsmäßig zu belegen. 2Die Art der Nachweisführung sowie die Anforderungen an die einzureichenden Belege legt die Bewilligungsstelle im Verwaltungsakt nach § 8 Absatz 1 Satz 1 fest. 3Die Bewilligungsstelle prüft die eingereichten Belege auf die rechtmäßige und zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses. 4Die Bewilligungsstelle kann weitere Nachweise beim Träger anfordern.
(3) 1Die Träger sind verpflichtet, Prüfungen über die wirtschaftliche Verwendung der Zuschüsse durch die Bewilligungsstelle zu unterstützen und auch vor Ort zuzulassen. 2Sie haben insbesondere die erforderlichen Unterlagen einzureichen sowie die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(4) 1Die Träger haben die Originalbelege ihrer Ausgaben sowie alle sonst mit dem Zuschuss zusammenhängenden Unterlagen nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 2Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. 3Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. 4Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmen, bleiben von Satz 1 unberührt.
§ 12 Datenerhebung
(1) Die Bewilligungsstelle erhebt bei den Trägern regelmäßig nicht personenbezogene Daten über die wirtschaftlichen und die betrieblichen Verhältnisse der Träger.
(2) Die Fachstelle erhebt bei den Trägern quartalsweise nicht personenbezogene Daten über die Beratungszahlen, die Beratungsanlässe und die bei der Beratungstätigkeit gesammelten Erfahrungen sowie soweit möglich Daten zur Staatsangehörigkeit und zum Aufenthaltszweck der beratenen Drittstaatsangehörigen.
§ 13 Mitteilungspflichten; sonstige Bestimmungen
(1) Die Träger sind verpflichtet, der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes zur Gewährung des Zuschusses vorgelegen haben, eine wesentliche, für den Zuschuss relevante Änderung eintritt.
(2) Die Träger sind verpflichtet, an der Qualitätssicherung des Beratungsangebots mitzuwirken.
(3) 1Der Bundesrechnungshof sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sind berechtigt, beim Träger die bestimmungsgemäße Verwendung des Zuschusses zu prüfen. 2Die §§ 91 und 100 der Bundeshaushaltsordnung bleiben davon unberührt.
§ 14 Evaluation
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Das Beratungsangebot und die Höhe der Pauschale nach § 7 Absatz 5 werden bis zum 31. Dezember 2030 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales evaluiert. 2Die Durchführung der Evaluation kann auf einen Dritten übertragen werden. 3Der mit der Evaluation betrauten Stelle ist Einblick in die für die Durchführung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Hubertus Heil
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