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§ 14 - Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung (DBV)

V. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 428
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 26-12-15 Ausländerrecht

§ 14 Evaluation



1Das Beratungsangebot und die Höhe der Pauschale nach § 7 Absatz 5 werden bis zum 31. Dezember 2030 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales evaluiert. 2Die Durchführung der Evaluation kann auf einen Dritten übertragen werden. 3Der mit der Evaluation betrauten Stelle ist Einblick in die für die Durchführung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren.



 

Zitierungen von § 14 DBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 DBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 DBV Gegenstand und Höhe des Zuschusses
... 1 festlegen. Sie ist berechtigt, den Pauschalbetrag aufgrund des Ergebnisses der nach § 14 durchzuführenden Evaluation anzupassen. Die zu den Sachausgaben zählenden ...