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§ 7 - Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung (DBV)
§ 7 Gegenstand und Höhe des Zuschusses
§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Zuschuss wird für interne Personal-, Verwaltungs- und Sachausgaben des Trägers gewährt. 2Für Ausgaben, für die dem Träger ein Zuschuss gewährt worden ist, darf der Träger keinen weiteren Zuschuss und keine weitere Zuwendung von anderer Seite erhalten.
(2) 1Über die genaue Höhe des Zuschusses ist im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu entscheiden. 2Der Zuschuss ist begrenzt auf den jährlichen Höchstbetrag von
- 1.
- 300.000 Euro pro Träger einer Beratungsstelle und
- 2.
- 900.000 Euro für den Träger der Fachstelle.
(3) Bei der Höhe des Zuschusses sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- 1.
- Anzahl der Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz im jeweiligen Land,
- 2.
- aktuelle Beratungszahlen zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen von Drittstaatsangehörigen im jeweiligen Land und
- 3.
- prognostizierte Beratungszahlen zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen von Drittstaatsangehörigen im jeweiligen Land.
(4) 1Für Personalausgaben für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte der Träger der Beratungsstellen kann ein Zuschuss unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation und Tätigkeit bis zur Höhe der Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst Bund in seiner jeweils gültigen Fassung gewährt werden. 2Für Personalausgaben für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte des Trägers der Fachstelle kann ein Zuschuss bis zur Höhe der Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst Bund in seiner jeweils gültigen Fassung gewährt werden. 3Die Träger dürfen ihre Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Bundesbedienstete. 4Bei unvorhergesehenen deutlich steigenden Personalausgaben innerhalb des Bewilligungszeitraums kann die Bewilligungsstelle auf Antrag eines Trägers und unter Berücksichtigung der Sätze 1 und 2 einen Änderungsbescheid erlassen. 5Der Mehrbedarf ist nachzuweisen.
(5) 1Für Verwaltungs- und Sachausgaben wird ein pauschaler Zuschuss in Höhe von 18 Prozent der jeweiligen Personalausgaben eines Trägers gewährt. 2Die Bewilligungsstelle kann im begründeten Einzelfall Abweichungen von der Höhe des Pauschalbetrags nach Satz 1 festlegen. 3Sie ist berechtigt, den Pauschalbetrag aufgrund des Ergebnisses der nach § 14 durchzuführenden Evaluation anzupassen. 4Die zu den Sachausgaben zählenden Honorarausgaben für Dolmetsch- und Sprachmittlungsarbeiten können abweichend von Satz 1 separat bei der Bewilligungsstelle beantragt und abgerechnet werden. 5Für die Höhe des Honorars gelten die Vorgaben des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes entsprechend.
(6) 1Die Träger müssen eine Eigenbeteiligung in Höhe von zehn Prozent des bewilligten Zuschusses erbringen. 2Die Eigenbeteiligung kann geleistet werden
- 1.
- in Form von Barmitteln und Personalgestellungen des Trägers und
- 2.
- in Form von Barmitteln durch Dritte.
Zitierungen von § 7 DBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 DBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 DBV Grundsätze des Beratungsangebots
... Bundesministerium für Arbeit und Soziales finanziert durch Trägerzuschüsse nach § 7 eine arbeits- und sozialrechtliche Beratung für im Inland und im Ausland lebende ...
§ 4 DBV Antragsverfahren
... Träger die Aufforderung, einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses nach § 7 bei der Bewilligungsstelle zu stellen. (2) Die Gewährung des Zuschusses ... Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 und eine Übersicht zu den Personalausgaben nach § 7 Absatz 4 . Die Personalausgaben sind getrennt nach Kalenderjahren aufzugliedern. (3) ...
§ 5 DBV Antragsberechtigte
... für einen Zuschuss nach § 7 sind 1. juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts mit Sitz und ...
§ 14 DBV Evaluation
... Beratungsangebot und die Höhe der Pauschale nach § 7 Absatz 5 werden bis zum 31. Dezember 2030 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ...
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