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§ 6 - Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung (DBV)

V. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 428
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 26-12-15 Ausländerrecht

§ 6 Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses



(1) Für die Gewährung eines Zuschusses muss ein Träger zuverlässig und fachlich geeignet sein.

(2) 1Ein Träger ist zuverlässig, wenn er die Gewähr dafür bietet, das Beratungsangebot ordnungsgemäß auszuüben. 2Ein Mangel der Zuverlässigkeit liegt in der Regel vor, wenn beim Träger mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteht oder der Träger oder eine Person, deren Verhalten dem Träger aufgrund einer leitenden Stellung zuzurechnen ist,

1.
sozialversicherungsrechtliche oder arbeitsrechtliche Pflichten verletzt,

2.
der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben nicht nachgekommen ist oder

3.
keine ordnungsgemäße Buchführung gewährleistet.

(3) 1Ein Träger ist insbesondere fachlich geeignet, wenn Erfahrungen im Bereich der Beratung zum Sozial- und Arbeitsrecht sowie interkulturelle Kompetenzen der Mitarbeitenden nachgewiesen werden. 2Besonders zu berücksichtigen ist die Erfahrung, wenn sie sich auf die Rechte von Drittstaatsangehörigen bezieht.

(4) Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, die erforderlichen Nachweise anzufordern oder sich diese aus öffentlichen Registern zu beschaffen.



 

Zitierungen von § 6 DBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 DBV Antragsverfahren
... Angaben beizufügen, insbesondere Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 und eine Übersicht zu den Personalausgaben nach § 7 Absatz 4. Die ...