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§ 4 - Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung (DBV)

V. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 428
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 26-12-15 Ausländerrecht

§ 4 Antragsverfahren



(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt vor Beginn der ersten Bewilligungsperiode nach § 10 ein Interessenbekundungsverfahren für eine Trägerschaft durch. 2Nach Abschluss des Interessenbekundungsverfahrens erhalten ausgewählte Träger die Aufforderung, einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses nach § 7 bei der Bewilligungsstelle zu stellen.

(2) 1Die Gewährung des Zuschusses erfolgt auf elektronischen Antrag bei der Bewilligungsstelle oder durch einen zugelassenen elektronischen Schriftformersatz. 2Im Einzelfall kann der Antrag schriftlich erfolgen. 3Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben beizufügen, insbesondere Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 und eine Übersicht zu den Personalausgaben nach § 7 Absatz 4. 4Die Personalausgaben sind getrennt nach Kalenderjahren aufzugliedern.

(3) 1Unvollständige Anträge werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. 2Die Bewilligungsstelle kann Unterlagen vom Träger nachfordern.

(4) 1Der Antrag auf einen Zuschuss ist bis zum 31. März des Kalenderjahres vor Beginn der jeweiligen Bewilligungsperiode nach § 10 zu stellen. 2Änderungen und Ergänzungen eines Antrags sind nach diesem Zeitpunkt ausgeschlossen, sofern die Bewilligungsstelle nicht einen Änderungs- oder Ergänzungsantrag genehmigt. 3Für die Anträge auf Zuschüsse für die erste Bewilligungsperiode ab dem 1. Januar 2026 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen späteren Zeitpunkt als den Zeitpunkt nach Satz 1 festlegen.



 

Zitierungen von § 4 DBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 DBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 DBV Dauer und Zeitraum der Bewilligungsperiode
... der die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses im Auswahlverfahren nach § 4 Absatz 1 zwar erfüllt hat, aber wegen der begrenzten Trägeranzahl zunächst nicht ...