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§ 1 - Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung (DBV)

V. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 428
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 26-12-15 Ausländerrecht

§ 1 Grundsätze des Beratungsangebots



(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales finanziert durch Trägerzuschüsse nach § 7 eine arbeits- und sozialrechtliche Beratung für im Inland und im Ausland lebende Drittstaatsangehörige nach § 45b des Aufenthaltsgesetzes. 2Dafür richten die Träger Beratungsstellen ein.

(2) 1Ein Anspruch eines Trägers auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. 2Die Verwendung eines Zuschusses zum Zweck der Gewinnerzielung ist ausgeschlossen.

(3) 1Die durch die Träger einzurichtenden Beratungsstellen vermitteln Drittstaatsangehörigen Kenntnisse über die eigenen Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis und unterstützen sie dabei, sich vor Ausbeutung und Benachteiligung im Arbeitsverhältnis zu schützen. 2Die Inanspruchnahme setzt weder eine örtliche Anbindung im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthaltsorts noch eine Beschäftigung der Drittstaatsangehörigen voraus.

(4) 1Die Beratung kann in Präsenz, telefonisch, digital sowie in aufsuchender Form erfolgen. 2Sie kann als Einzelberatung und in Gruppeninformationsveranstaltungen angeboten werden. 3Sie soll, wenn möglich, in der Muttersprache der Drittstaatsangehörigen durchgeführt werden.

(5) 1Die Inanspruchnahme der Beratung ist unentgeltlich. 2Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung.

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