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§ 10 - Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung (DBV)
§ 10 Dauer und Zeitraum der Bewilligungsperiode
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die erste Bewilligung von Zuschüssen nach dieser Verordnung erfolgt zum 1. Januar 2026.
(2) Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt jeweils für die Dauer einer Bewilligungsperiode von sieben Jahren.
(3) 1Sollte während der Bewilligungsperiode ein Träger die Arbeit einstellen müssen, kann ein anderer Träger, der die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses im Auswahlverfahren nach § 4 Absatz 1 zwar erfüllt hat, aber wegen der begrenzten Trägeranzahl zunächst nicht ausgewählt wurde, für den ehemaligen Träger bis zum Ende der jeweiligen Bewilligungsperiode nachrücken. 2Ein erneutes Auswahlverfahren ist nicht notwendig. 3Bei mehreren gleich geeigneten Trägern, die nachrücken könnten, entscheidet das Los. 4Die Bewilligungsstelle hat dem nachrückenden Träger die Entscheidung nach § 8 Absatz 1 unverzüglich mitzuteilen.
Zitierungen von § 10 DBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 DBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 DBV Antragsverfahren
... für Arbeit und Soziales führt vor Beginn der ersten Bewilligungsperiode nach § 10 ein Interessenbekundungsverfahren für eine Trägerschaft durch. Nach Abschluss ... ist bis zum 31. März des Kalenderjahres vor Beginn der jeweiligen Bewilligungsperiode nach § 10 zu stellen. Änderungen und Ergänzungen eines Antrags sind nach diesem ...
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