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§ 5 - Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung (DBV)
§ 5 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt für einen Zuschuss nach § 7 sind
- 1.
- juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland sowie
- 2.
- rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland.
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