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§ 8 - Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung (DBV)

V. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 428
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 26-12-15 Ausländerrecht

§ 8 Entscheidung; Auszahlung des Zuschusses; Rechtsweg



(1) 1Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Gewährung des Zuschusses durch Verwaltungsakt. 2Der Verwaltungsakt kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. 3Er kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags nicht möglich ist. 4Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

(2) Die Bewilligungsstelle soll bis spätestens zwölf Wochen vor Beginn einer jeden Bewilligungsperiode über den Antrag auf Zuschuss entscheiden, sofern das Verfahren zur Aufstellung des Bundeshaushalts dem nicht entgegensteht.

(3) 1Die Auszahlung des Zuschusses an einen Träger erfolgt

1.
auf Anforderung des Trägers als Vorschuss zum jeweiligen Quartalsbeginn eines Jahres am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober oder

2.
auf begründete Sonderanforderung des jeweiligen Trägers.

2Die zu erbringende Eigenbeteiligung ist bei der Anforderung der Vorschusszahlung zu berücksichtigen. 3Die Auszahlung eines Vorschusses setzt die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes nach Absatz 1 Satz 1 voraus. 4Vor Eintritt der Unanfechtbarkeit kann der Vorschuss nur nach Erklärung eines Verzichts auf Rechtsbehelfe gegen den Verwaltungsakt ausgezahlt werden.

(4) 1Sonderanforderungen dürfen nur für Zahlungen beantragt werden, die in den nächsten drei Monaten nach der Auszahlung fällig sind. 2Jeder Antrag auf Sonderanforderung muss die zur Beurteilung des Bedarfs erforderlichen Angaben enthalten.

(5) 1Änderungsanträge, die gestellt werden, nachdem der Verwaltungsakt nach Absatz 1 Satz 1 unanfechtbar geworden ist, sind zulässig. 2Die Entscheidung über einen Änderungsantrag soll bis spätestens acht Wochen nach Antragstellung erfolgen.

(6) 1Im Kalenderjahr nicht verbrauchte Teile des Zuschusses sind der Bewilligungsstelle unverzüglich nach Ablauf des Kalenderjahres zurückzuzahlen. 2Innerhalb eines Kalenderjahres können die nicht verbrauchten Teile des Zuschusses des vorherigen Quartals mit zukünftigen Quartalszahlungen verrechnet werden.

(7) Ab vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres werden durch die Bewilligungsstelle für fällige Rückzahlungen Zinsen entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangt.



 

Zitierungen von § 8 DBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 DBV Dauer und Zeitraum der Bewilligungsperiode
... Los. Die Bewilligungsstelle hat dem nachrückenden Träger die Entscheidung nach § 8 Absatz 1 unverzüglich ...
§ 11 DBV Kontrolle der Zuschussverwendung
... die Anforderungen an die einzureichenden Belege legt die Bewilligungsstelle im Verwaltungsakt nach § 8 Absatz 1 Satz 1 fest. Die Bewilligungsstelle prüft die eingereichten Belege auf die ...