§ 9 - Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung (DBV)

V. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 428
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 26-12-15 Ausländerrecht

§ 9 Weiterleitung der Leistung an Dritte



Die Weiterleitung von Zuschüssen an Dritte sowie die Einbindung von Teilvorhabenträgern in die Aufgaben eines Trägers sind ausgeschlossen.



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