§ 12 - Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung (DBV)

V. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 428
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 26-12-15 Ausländerrecht

§ 12 Datenerhebung



(1) Die Bewilligungsstelle erhebt bei den Trägern regelmäßig nicht personenbezogene Daten über die wirtschaftlichen und die betrieblichen Verhältnisse der Träger.

(2) Die Fachstelle erhebt bei den Trägern quartalsweise nicht personenbezogene Daten über die Beratungszahlen, die Beratungsanlässe und die bei der Beratungstätigkeit gesammelten Erfahrungen sowie soweit möglich Daten zur Staatsangehörigkeit und zum Aufenthaltszweck der beratenen Drittstaatsangehörigen.



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