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Anlage 2 - Siebzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (17. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 II Nr. 508; Geltung ab 01.01.2025

Anlage 2 (zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 2) Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. 2024 II Nr. 508 S. 5)



 

Zitierungen von Anlage 2 Siebzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 17. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 17. RhMosSchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 1 17. RhMosSchRÄndV Inkraftsetzung von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung
... (Protokoll 9). Die Beschlüsse nach Satz 1 werden nachstehend als Anlagen 1 und 2  ...
Artikel 5 17. RhMosSchRÄndV Inkrafttreten
... Verordnung und die Anlagen 1 und 2 treten am 1. Januar 2025 in ...