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Änderung § 4 GOT vom 14.02.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 GOT a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2020 geltenden Fassung
§ 4 GOT n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.02.2020 BGBl. I S. 158
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.11.2022) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Abweichende Gebührensätze


(Text neue Fassung)

§ 4 Sonstige abweichende Gebührensätze


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Überschreitungen des Dreifachen der Gebührensätze oder eine Unterschreitung der einfachen Gebührensätze sind im begründeten Einzelfall vor Erbringung der Leistung des Tierarztes in einem Schriftstück zu vereinbaren. 2 Der Tierarzt hat dem Zahlungspflichtigen ein Doppel der von ihm und dem Zahlungspflichtigen unterschriebenen Vereinbarung auszuhändigen. 3 Abweichend von Satz 1 können die einfachen Gebührensätze im Falle der Durchführung einer Kastration oder Sterilisation einer freilebenden Katze unterschritten werden, soweit

1. die Katze zu dem Zweck der Durchführung eines solchen Eingriffs eingefangen worden ist,

2. beabsichtigt ist, die Katze unmittelbar nach der Durchführung des Eingriffs einschließlich der auf Grund des Eingriffs vorgenommenen oder mit dem Eingriff in Zusammenhang stehenden Behandlung freizulassen, und

3. die tierärztliche Leistung für eine Einrichtung erbracht wird, die als gemeinnützig im Hinblick auf die Förderung des Tierschutzes anerkannt ist.

4 Satz 3 gilt auch für sonstige Leistungen, soweit diese auf Grund der Kastration oder Sterilisation erforderlich werden oder üblicherweise im Zusammenhang mit einem solchen Eingriff erbracht werden.

vorherige Änderung

(2) Verträge, die sich auf die langfristige Betreuung geschlossener Tierbestände mit regelmäßigen Untersuchungen erstrecken (Betreuungsverträge) einschließlich der Vereinbarungen über abweichende Gebührensätze bedürfen der Schriftform.



(2) 1 Verträge, die sich auf die langfristige Betreuung geschlossener Tierbestände mit regelmäßigen Untersuchungen erstrecken (Betreuungsverträge) einschließlich der Vereinbarungen über abweichende Gebührensätze bedürfen der Schriftform. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Notdienstgebühr nach § 3a Absatz 1 Satz 2.

(2a) Absatz 2 gilt entsprechend für Betreuungsverträge für Tiere in einem nicht geschlossenen Tierbestand, sofern die Tiere im Eigentum einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 3 stehen und dort gehalten werden.


(3) 1 In den Fällen des § 3 Abs. 1 können die Zahlungspflichtigen Vereinbarungen über abweichende Gebührensätze mit den Tierärztekammern treffen. 2 Die für die betreffenden Leistungen vereinbarten Gebührensätze gelten in dem vereinbarten Umfang als einfache Gebührensätze im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.11.2022)